Gemeinde Altshausen

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Öffentliche Bekanntmachungen in der Übersicht

Amtliche Bekanntmachung - Erneuter Aufstellungsbeschluss/Überleitungsbeschluss zum Bebauungsplan "Lichtstock" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu

Der Gemeinderat der Gemeinde Altshausen hat in seiner Sitzung am 19.12.2022 die Überleitung des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan "Lichtstock" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu auf die Rechtsgrundlage des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.10.2022, beschlossen. Gemäß § 13b i.V.m. § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB wird der Bebauungsplan "Lichtstock" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im westlichen Bereich des Hauptortes Altshausen, südlich der Landesstraße 286 (Ostracher Straße) sowie nordwestlich der Haggenmooser Straße und wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Flst.-Nrn. 3942, 3961, 3962, 3963, 3964, 3965, 3966, 3967, 3968, 3969, 3970, 3971, 3972, 3973, 3974, 3976, 3979 (Teilfläche).

 Erfordernis und Ziele der Planung:

-        Ausweisung eines Wohngebietes zur Deckung des Wohnbedarfs an Wohnbauflächen
-        Bereitstellung ausreichender Wohnbauflächen, um eine ausgewogene Bevölkerungszusammensetzung auch mittel- bis langfristig zu gewährleisten
-        Berücksichtigung bestehender Strukturen und angrenzender Nutzungen im Rahmen der planerischen Feinsteuerung
-        Orientierung der möglichen Entwicklung an der Bestandsbebauung sowie an der aktuellen Nachfrage
-        Vermeidung oder Minimierung von Konflikten mit dem Naturraum bzw. von Nutzungskonflikten

Gemäß § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.

Der Flächennutzungsplan im betroffenen Bereich wird im Rahmen einer Berichtigung im Sinne des § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst.

 

Altshausen, den 20.12.2022

Patrick Bauser, Bürgermeister