Gemeinde Altshausen

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Öffentliche Bekanntmachungen

Festsetzung der Grundsteuer der Gemeinde Altshausen für das Kalenderjahr 2026

1. Steuerfestsetzung
Der Gemeinderat hat durch Hebesatzsatzung vom 27.11.2024 die Hebesätze für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2025 festgesetzt auf

  • 600 v. H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
  • 405 v. H. für die Grundstücke (Grundsteuer B)

Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 51 Abs. 3 des Landesgrundsteuergesetzes (LGrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Jahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
 
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2026 zu den Fälligkeitsterminen (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.) und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheide vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen oder einzuzahlen.
Bei Steuerpflichtigen, die dem Gemeindeverwaltungsverband Altshausen bzw. der jeweiligen Gemeinde eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden die Beträge vom jeweiligen Bankkonto eingezogen.
Eine Teilnahme am Einzugsverfahren ist durch Erteilung einer Einzugsermächtigung beim Gemeindeverwaltungsverband Altshausen bzw. bei der zuständigen Gemeinde möglich.
Für Schuldner, die Gebrauch von der Möglichkeit der Jahreszahlung gemacht haben, wird die Grundsteuer 2025 in einem Betrag am 01. Juli 2026 fällig.
 
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Gemeindeverwaltungsverband Altshausen, Ebersbacher Straße 4, 88361 Altshausen einzulegen.

Altshausen, den 01.12.2025
Gemeindeverwaltungsverband Altshausen