Das Infektionsschutzgesetz schreibt für Personal in lebensmittelverarbeitenden Betrieben gesundheitliche Anforderungen vor. Das soll verhindern, dass Krankheitserreger auf Lebensmittel und so auf andere Menschen übertragen werden.
Folgende Personen dürfen nicht im Umgang mit Lebensmitteln beschäftigt werden:
Folgende Lebensmittel gelten als Lebensmittel im Sinne des Infektionsschutzgesetzes:
Hinweis: Sofern Maßnahmen ergriffen werden, die die Übertragung der Krankheiten auf die Lebensmittel verhindern, kann das Gesundheitsamt Ausnahmen von diesen Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten erlassen.
Belehrung und Bescheinigung
Für den Umgang mit Lebensmitteln ist eine Belehrung und Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich.
Wenn Sie einer Beschäftigung nachgehen, bei der Sie mit Bedarfsgegenständen wie beispielsweise Geschirr so in Berührung kommen, dass eine Krankheit dadurch auf Lebensmittel übertragen werden kann, können die Beschäftigungsverbote auch für Sie gelten.
keine
Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin müssen Sie Ihren Arbeitgeber sofort informieren, sobald bei Ihnen der Verdacht auf eine der genannten Krankheiten besteht.
Als Arbeitgeber müssen Sie bei Verdacht auf Krankheitsfälle unter Ihrem Personal unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die die Ausbreitung der Krankheit verhindern.
Daneben müssen Sie Ihr Personal nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre über die gesundheitlichen Anforderungen aufklären und diese Belehrungen dokumentieren.
Gesundheitsamt
Gartenstraße
107
88212
Ravensburg
Kreishaus II
Telefon: 0751/85-5310
Fax: 0751/85-5306
ge(@)rv.de
Sprechzeiten:
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 13:30 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Landratsamt Ravensburg
Friedenstraße
6
88212
Ravensburg
Kreishaus I, Gebäude A
Telefon: 0751/85-0
Fax: 0751/85-1905
lra(@)rv.de
Sprechzeiten:
Allgemeine Öffnungszeit (Gelten auch für die Außenstellen in Wangen, Leutkirch und Bad Waldsee.) Mo 08:00 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 13:30 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat ihn am 02.07.2019 freigegeben.